Das Landesgericht Köln hat gesprochen … Stockphotos müssen über jede erdenkliche URL einen Urheberhinweis enthalten (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13).
Also auch über die direkte Bild-URL (www.domain.de/images/bild.jpg). Hier würde lediglich das Bild selbst zu sehen sein, der Urheberrechtshinweis müsste dann demnach direkt ins Bild eingebastelt werden.
Den visuellen Aspekt dieses Schwachsinns mal beiseite gelassen, kollidiert diese Anforderung mit denen der Barrierefreiheit. Alle Arten von Beschriftungen und jeglicher Texteinsatz müssen da vom Sreenreader erfasst und gelesen werden können.
Ja wie denn jetzt? Blinde brauchen demnach keinen Urhebervermerk?
Offenbar ist das Internet für den einen oder anderen Richter am LG Köln auch noch Neuland….
Liebe Richter, vielleicht nochmal genau nachdenken, Leute fragen, die was davon verstehen und nachjustieren !!!
Hier die Details zum Urteil: http://www.ra-plutte.de/2014/02/lg-koeln-pixelio-bilder-muessen-urhebervermerk-in-bild-url-auffuehren/